Vereinssatzung

A. Allgemeines

§1: Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein für Kindererziehung“.
  2. Er hat seinen Sitz in Gießen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gieße einzutragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Name der Kindertagesstätte des Vereins lautet „Kinderland“.

2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein für Kindererziehung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Kindern zu handlungskompetenten Mitgliedern einer demokratischen Gesellschaft. Grundlage hierfür sind die Erkenntnisse der erziehungswissenschaftlichen Forschung und die persönlichen Erfahrungen der Vereinsmitglieder
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Regelmäßige qualifizierte Betreuung von Kindergruppen
    b) Bereitstellung von Räumen, Spielzeug und Arbeitsmaterialien
    c) Anstellung von qualifiziertem Betreuungspersonal
    d) Erfahrungsaustausch der Mitglieder und Betreuer auf den regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen
  4. Die dem Vereinszweck dienenden Arbeiten sollen kooperativ von den Mitgliedern getragen werden. Hierzu ist es für die Mitglieder unabdingbar, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich persönlich über die Angelegenheiten des Vereins zu informieren.

§3: Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
  2. Der Verein finanziert sich aus…
    a) Mitgliedsbeiträgen
    b) selbstkostenorientierten Betreuungsgeldern
    c) Zuschüssen des Landes Hessen und der Stadt Gießen
    d) SpendenDie Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und der Betreuungsgelder. Dazu kann ein Kostenmerkblatt beschlossen werden, das nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Betreuungsgelder und zweckgebundene Zuschüsse dienen der Deckung, der durch die Unterhaltung der Kindergruppen entstehenden Kosten. Die übrigen Verwaltungskosten des Vereins werden aus den Mitgliedsbeiträgen und dem Spendenaufkommen finanziert.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon unberührt sind Arbeitsentgelte und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder, die vom Verein zum Zweck der Kinderbetreuung beschäftigt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Erziehungsberechtigte werden, deren Kinder gemäß des Betreuungsvertrags im Verein betreut werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Vereinssatzung in Kopie.
  3. Bei der Neuaufnahme von Kindern sind die Geschwisterkinder der bereits betreuten bevorzugt zu berücksichtigen.
  4. Mitglied können auch die vom Verein beschäftigten Betreuungspersonen werden. Sie sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und üben eine rein beratende Funktion aus.
  5. Mitglieder können auch Personen werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie sind ebenfalls nicht stimmberechtigt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch…
    a) Austritt aus dem Verein mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit zweimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende.
    b) Ausschluss des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat (maßgebend ist der Posteingang) nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    c) Ablauf des Betreuungsvertrages, mit Ausnahme der in §§4.4 und 4.5. genannten Personen.

B. Vereinsorgane

§5: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist Beschluss- und Kontrollorgan des Vereins.
  2. Mitgliederversammlungen finden in der Regele alle acht (8) Wochen statt. Der Termin wird von der vorausgegangenen Mitgliederversammlung bestimmt und im Protokoll vermerkt.
  3. Daneben finden in der Regel alle acht (8) Wochen für die Erziehungsberechtigten der einzelnen Betreuungsgruppen pädagogische Elternabende statt. Die Einladung dazu erfolgt zwei (2) Wochen vorher durch Aushang.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel (1/3) der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand einfordert.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb von drei (3) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese Tagesordnungspunkte sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vorher anzukündigen.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die unter § 4.1. aufgeführt sind, wobei auch bei mehreren Erziehungsberechtigten eines Kindes pro betreutem Kind nur eine einheitliche Stimme abgegeben werden kann.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von dem von der Versammlung berufenen Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen.

§6: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier (4) ehrenamtlich arbeitenden Personen:
    Vorsitzende(r), Stellvertreter(in), Kassenwart(in) und Schriftführer(in)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aus.
  4. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen/Betreuungsverträgen, Vertretung des Vereins nach außen, Buchführung und Kostenrechnung.
  6. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.
  7. Der Verein stellt den Vorstand von allen Ansprüchen Dritter frei, im Sinne des gerechten Interessenausgleichs, soweit diese nicht auf Schäden beruhen, die der Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

§7: Auflösung des Vereins

  1. Die Existenz des Vereins endet mit der Aufhebung oder mit der Auflösung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks  ist das Vereinsvermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V., zuzuführen.